661.11
STGLI
CH-BE
Art. 62 Steuergesetz (StG) - Schuldenabzug
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 62 Steuergesetz (StG) · Schuldenabzug
1. Vom rohen Vermögen können die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2. Der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen gilt nicht als abziehbare Schuld.
3. Bürgschaftsschulden dürfen abgezogen werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nachgewiesen ist.
4. Haftet die steuerpflichtige Person mit anderen, so kann sie den tatsächlich geschuldeten Anteil abziehen.