661.11
STGLI
CH-BE
Art. 61 Steuergesetz (StG) - 10 Baurecht
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 61 Steuergesetz (StG) · 10 Baurecht
1. Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt
a) bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert,
b) bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.