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661.11 STGLI CH-BE

Art. 61 Steuergesetz (StG) - 10 Baurecht

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
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Art. 61 Steuergesetz (StG) · 10 Baurecht

1. Als amtlicher Wert des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks gilt

a) bei wiederkehrendem Entgelt der Ertragswert,

b) bei einem unentgeltlich oder gegen Einmalleistung eingeräumten Baurecht ein entsprechend herabgesetzter Landwert. Liegt das belastete Grundstück ausserhalb der Bauzone, muss der amtliche Wert mindestens dem landwirtschaftlichen Ertragswert entsprechen.

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