661.11
STGLI
CH-BE
Art. 60 Steuergesetz (StG) - 9 Land ausserhalb der Bauzone
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 60 Steuergesetz (StG) · 9 Land ausserhalb der Bauzone
1. Unüberbautes Land ausserhalb der Bauzonen ist grundsätzlich zum Ertragswert zu bewerten.
2. Unüberbautes Land, das als zusätzlicher Umschwung nichtlandwirtschaftlicher Bauten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nach der landwirtschaftlichen Nutzung richtet, ist nach dem Landwert der jeweiligen Nutzung zu bewerten.