Art. 58 Steuergesetz (StG) - 7 Land in der Bauzone
Art. 58 Steuergesetz (StG) · 7 Land in der Bauzone
1. Für unüberbautes Land in der Bauzone ist der amtliche Wert aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrades massvoll festzusetzen.
2. Unüberbautes Land in der Bauzone ist jedoch entsprechend seiner Nutzung zum Ertragswert zu bewerten, wenn es
a) im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht,
b) eigentumsrechtlich zu einem tatsächlich betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört,
c) eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehört, der eine wirtschaftliche Einheit von Land und Gebäuden bildet und dessen Ertrag namhaft zum Einkommen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Pächterin oder des Pächters beiträgt, auch wenn der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gilt,
d) eigentumsrechtlich zu einem nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb gehört und für diesen notwendig ist.
3. Fällt die Voraussetzung für eine Besteuerung von Bauland zum Ertragswert nach Absatz 2 weg, erfolgt eine Nachbesteuerung. Sie erfolgt rückwirkend auf den Beginn der Besteuerung zum Ertragswert, jedoch höchstens für zehn Jahre. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.