Art. 56 Steuergesetz (StG) - 5 Bewertungsgrundsätze
Art. 56 Steuergesetz (StG) · 5 Bewertungsgrundsätze
1. Die Bewertung erfolgt
a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet,
b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags,
c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens,
d für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer.
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Bei den übrigen Grundstücken nach Absatz 1 Buchstabe d werden Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht bewertet.
2. Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des BGBB gelten, wird der amtliche Wert angemessen reduziert, sofern zu deren Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist.
3. Massgebend für die Festsetzung des amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.
4. Die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.
5. Bei verschiedenartiger Nutzung des gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.