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Art. 55 Steuergesetz (StG) - 4 Land- und Forstwirtschaft

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
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Art. 55 Steuergesetz (StG) · 4 Land- und Forstwirtschaft

1. Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.

2. Als forstwirtschaftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird.

3. Alle übrigen Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.

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