661.11
STGLI
CH-BE
Art. 53 Steuergesetz (StG) - 2 Ausnahmen
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 53 Steuergesetz (StG) · 2 Ausnahmen
1. Nicht bewertet werden
a. Grundstücke, die keinerlei Nutzbarmachung gestatten und weder einen Ertrag noch einen Verkehrswert aufweisen,
b. öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Parkanlagen und Friedhöfe,
c. Grundstücke, Grundstückteile und bauliche Anlagen im Eigentum der Eidgenossenschaft und ihrer Anstalten, sofern das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst,
d. öffentliche Bauten und Werke auf dem Gebiet der Eigentümergemeinde,
e. betriebsnotwendige Grundstücke im Eigentum von Privatbahnen, soweit sie der Erfüllung eines Leistungsauftrags des öffentlichen Verkehrs dienen.