Art. 52 Steuergesetz (StG) - Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz
Art. 52 Steuergesetz (StG) · Unbewegliches Vermögen 1 Grundsatz
1. Zum unbeweglichen Vermögen gehören
a Grundstücke im Sinne von Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches einschliesslich der Bestandteile (Art. 642 ZGB) und der mit ihnen verbundenen Nutzungsrechte (Art. 730ff. ZGB),
b Bauten, die aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen unselbstständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind,
c im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeiten,
d Wasserkräfte, die aufgrund einer kantonalen Konzession oder eines privaten Rechtstitels ausgebeutet werden,
e andere Konzessionen,
f weitere dauernde, nicht im Grundbuch eingetragene, ober- und unterirdische Bauwerke.
2. Das unbewegliche Vermögen wird amtlich bewertet. Die Vermögenswerte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d bis f werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist.
3. Unbewegliches Vermögen unterliegt mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer.