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661.11 STGLI CH-BE

Art. 51 Steuergesetz (StG) - Bewertung des Geschäftsvermögens

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
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Art. 51 Steuergesetz (StG) · Bewertung des Geschäftsvermögens

Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte.

Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert.

Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes).

Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.

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