661.11
STGLI
CH-BE
Art. 51 Steuergesetz (StG) - Bewertung des Geschäftsvermögens
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Ermittlung des Reinvermögens
Art. 51 Steuergesetz (StG) · Bewertung des Geschäftsvermögens
Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gelten die für die Einkommenssteuer massgeblichen Buchwerte.
Als Buchwert der Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der tiefere ortsübliche Marktwert.
Als Buchwert der Viehhabe gilt der Einheitswert (Mittel des Verkehrs- und Nutzwertes).
Als Wert des unbeweglichen Geschäftsvermögens gilt der amtliche Wert.