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Art. 5 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 5 Steuergesetz (StG) · Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind,

b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,

c an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,

d mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.

2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2023 471 · be (Art. 5 Abs. 1 Bst. c StG)
Tax Domicile Dispute Based on Preponderant Stay
Cited to establish that the taxpayer had a tax relationship with the municipality of E.________ due to property ownership, making her subject to cooperation duties.
100 2018 294 · be (Art. 5 Abs. 1 Bst. c StG)
Taxation of Non-Resident Usufruct Income and Wealth Value
Cited to confirm the limited tax liability in the Canton of Bern based on economic affiliation due to property rights (usufruct).