Art. 5 Steuergesetz (StG) - Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
Art. 5 Steuergesetz (StG) · Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton Bern sind,
b im Kanton Bern Betriebsstätten unterhalten,
c an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
d mit im Kanton Bern gelegenen Grundstücken handeln.
2. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.