Art. 49 Steuergesetz (StG) - Bewegliches Privatvermögen
Art. 49 Steuergesetz (StG) · Bewegliches Privatvermögen
1. Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert.
2. Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden.
3. Bei der Bewertung bestrittener oder gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.
4. Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen.
5. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 20b Absatz 3 und 20c sind bei Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren.
6. Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet.