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Art. 47 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 47 Steuergesetz (StG) · Ausnahmen

1. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen

a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen,

b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.

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