661.11
STGLI
CH-BE
Art. 47 Steuergesetz (StG) - Ausnahmen
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer - Gegenstand der Steuer
Art. 47 Steuergesetz (StG) · Ausnahmen
1. Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen
a der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen,
b Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände.