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Art. 45 Steuergesetz (StG) - Gewinne aus Geldspielen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Tarife
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Art. 45 Steuergesetz (StG) · Gewinne aus Geldspielen

1. Die Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie die Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem BGS unterstehen, werden zum festen Satz von zehn Prozent besteuert, soweit diese Gewinne nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben m bis p steuerfrei sind.

2. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.

3. Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Geldspielgewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet.

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