Art. 43a Steuergesetz (StG) - Liquidationsgewinne
Art. 43a Steuergesetz (StG) · Liquidationsgewinne
1. Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind in erster Linie vom übrigen Einkommen abziehbar.
2. Die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, wird zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 44 berechnet. Für den darüber hinaus gehenden Liquidationsgewinn bis zur Höhe von insgesamt 265'000 Franken findet der gleiche Tarif Anwendung.
3. Für die Bestimmung des auf den weiteren Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes nach Artikel 42 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.