Art. 42 Steuergesetz (StG) - Regelmässig fliessende Einkünfte
Art. 42 Steuergesetz (StG) · Regelmässig fliessende Einkünfte
1. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,55 für die ersten 3300
1,65 für die weiteren 3300
2,85 für die weiteren 9800
3,65 für die weiteren 16'000
3,80 für die weiteren 26'700
4,30 für die weiteren 26'700
4,85 für die weiteren 26'700
5,20 für die weiteren 26'700
5,70 für die weiteren 41'400
5,85 für die weiteren 54'000
5,95 für die weiteren 54'000
6,20 für die weiteren 54'000
6,40 für die weiteren 140'400
6,50 für jedes weitere Einkommen
2. Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,95 für die ersten 3300
2,90 für die weiteren 3300
3,60 für die weiteren 9800
4,15 für die weiteren 16'000
4,45 für die weiteren 26'700
5,00 für die weiteren 26'700
5,60 für die weiteren 26'700
5,75 für die weiteren 26'700
5,90 für die weiteren 26'700
6,05 für die weiteren 26'700
6,15 für die weiteren 37'400
6,30 für die weiteren 86'400
6,40 für die weiteren 151'200
6,50 für jedes weitere Einkommen
3. ...
4. Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.