661.11
STGLI
CH-BE
Art. 41 Steuergesetz (StG) - Besonderer Abzug
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Sozialabzüge
Art. 41 Steuergesetz (StG) · Besonderer Abzug
1. Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.
2. Ein Abzug auf null ist nur möglich, wenn weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und Einkommen sowie Vermögen die vom Regierungsrat festgesetzten Beträge nicht überschreiten.