Art. 40 Steuergesetz (StG) - Ordentliche Abzüge
Art. 40 Steuergesetz (StG) · Ordentliche Abzüge
1. Selbstständig veranlagte, natürliche Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden.
2. Verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen.
3. Für Kinder können abgezogen werden
a. 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden,
b. höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen,
c. 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen.
4. Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann.
5. Für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen.
6. Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1100 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus
a. dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
b. zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
7. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können 2200 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Einkommen 22'300 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 300 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.
8. Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen.
9. Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen.