Art. 4 Steuergesetz (StG) - Persönliche Zugehörigkeit
Art. 4 Steuergesetz (StG) · Persönliche Zugehörigkeit
1. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben.
2. Steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person, wenn sie sich im Kanton Bern mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer im Kanton Bern ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt,
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4. Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt zur Pflege in einer Heilstätte.