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Art. 37 Steuergesetz (StG) - Verwaltung des beweglichen Privatvermögens

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Art. 37 Steuergesetz (StG) · Verwaltung des beweglichen Privatvermögens

1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

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