661.11
STGLI
CH-BE
Art. 37 Steuergesetz (StG) - Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Art. 37 Steuergesetz (StG) · Verwaltung des beweglichen Privatvermögens
1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.