Art. 36 Steuergesetz (StG) - Grundstückskosten
Art. 36 Steuergesetz (StG) · Grundstückskosten
1. Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
1b Investitionskosten gemäss Absatz 1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
1c Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen eines Neubaus anfallen.
2. Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.
3. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs.