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Art. 35 Steuergesetz (StG) - Verluste

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Art. 35 Steuergesetz (StG) · Verluste

1. Vom Einkommen der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht haben berücksichtigt werden können.

2. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind.

3. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können.

4. Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist.

5. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Artikel 143 Absatz 1 werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt.

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