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Art. 34 Steuergesetz (StG) - Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Art. 34 Steuergesetz (StG) · Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1. Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,

b Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,

c andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen,

d andere gesetzliche Verpflichtungen.

2. Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a künftige Forschung und Entwicklung,

b Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen,

c Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechts.

3. Bisherige Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind.

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