661.11
STGLI
CH-BE
Art. 33 Steuergesetz (StG) - Abschreibungen
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
Art. 33 Steuergesetz (StG) · Abschreibungen
1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
2. Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.