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661.11 STGLI CH-BE

Art. 33 Steuergesetz (StG) - Abschreibungen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens
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Art. 33 Steuergesetz (StG) · Abschreibungen

1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

2. Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.

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