Art. 29 Steuergesetz (StG) - Steuerfreie Einkünfte
Art. 29 Steuergesetz (StG) · Steuerfreie Einkünfte
1. Steuerfrei sind
a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
c *** die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden,
d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e *** die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
f *** der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
g *** der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5200 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind,
h die Zahlung von Genugtuungssummen,
i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
i1 *** die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)[[16]](#enumeration_itemtext_content_fn_2958741_2_16_c),
k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen,
l *** Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
m *** die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)[[17]](#enumeration_itemtext_content_fn_2958744_2_17_c) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
n *** die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1'037'000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
o *** die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p *** die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.