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Art. 289 Steuergesetz (StG) - Ausserordentliche Gemeindesteuern

Übergangsbestimmungen - Weitere Übergangsbestimmungen
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Art. 289 Steuergesetz (StG) · Ausserordentliche Gemeindesteuern

1. Reglemente über ausserordentliche Gemeindesteuern, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zuständigen Verfahren geschaffen worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Andernfalls hebt sie der Regierungsrat auf.

2. Änderungen solcher Reglemente richten sich nach diesem Gesetz.

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