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Art. 288 Steuergesetz (StG) - Einmalprämienversicherungen

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Art. 288 Steuergesetz (StG) · Einmalprämienversicherungen

1. Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, bleiben die Erträge steuerfrei.

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