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Art. 287 Steuergesetz (StG) - Altrechtliche Fälle

Übergangsbestimmungen - Weitere Übergangsbestimmungen
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Art. 287 Steuergesetz (StG) · Altrechtliche Fälle

Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Die Bestimmungen über das Steuerstrafrecht finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn die Widerhandlung vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.

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