Art. 286 Steuergesetz (StG) - Erwerb vor 1991
Art. 286 Steuergesetz (StG) · Erwerb vor 1991
1. Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben worden sind, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung.
2. Das Gleiche gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind; die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen.
3. Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist
a) lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unentgeltlichkeit zu bejahen (Art. 131 Abs. 3),
b) die Kapitalisierung des Wohnrechts als Erlösbestandteil und bei der Weiterveräusserung als Erwerbspreisbestandteil notwendig (Art. 138 Abs. 1 und 139 Abs. 2).