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Art. 285 Steuergesetz (StG) - Wiederkehrende Leistungen vor 1975

Übergangsbestimmungen - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 285 Steuergesetz (StG) · Wiederkehrende Leistungen vor 1975

1. Aus wiederkehrenden Leistungen (Rente, Wohnrecht und dergleichen) bestehende Erlöse aus der Veräusserung von Grundstücken vor dem 1. Januar 1975 werden unter Anrechnung eines Anteils des Erwerbspreises an die einzelne wiederkehrende Leistung als Einkommen, Ertrag oder Gewinn besteuert.

2. Soweit der Erwerbspreis für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1975 erworben worden sind, in Form wiederkehrender Leistungen erbracht wird, gilt der Kapitalwert dieser Leistungen zum Zeitpunkt des Erwerbs als anrechenbarer Erwerbspreis. Erreichen die tatsächlich erbrachten Leistungen den Kapitalwert nicht oder übersteigen sie diesen, findet Artikel 28 Absatz 2 Anwendung.

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