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Art. 284 Steuergesetz (StG) - Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975

Übergangsbestimmungen - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 284 Steuergesetz (StG) · Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft vor 1975

Für Abtretungen auf Rechnung zukünftiger Erbschaft im Sinne von Artikel 80 Buchstabe f des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, die vor dem 1. Januar 1975 in das Grundbuch eingetragen worden sind, berechnet sich im Falle der Weiterveräusserung der Besitzesdauerabzug nach Artikel 144 Absatz 2.

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