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Art. 283 Steuergesetz (StG) - Erwerb vor 1965

Übergangsbestimmungen - Grundstückgewinnsteuer
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Art. 283 Steuergesetz (StG) · Erwerb vor 1965

Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person der der Erbschafts- oder Schenkungssteuerfestsetzung zu Grunde gelegte Wert als Erwerbspreis (Art. 139) angerechnet werden.

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