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Art. 281 Steuergesetz (StG) - Liquidation von Immobiliengesellschaften

Übergangsbestimmungen - Steuern der juristischen Personen
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Art. 281 Steuergesetz (StG) · Liquidation von Immobiliengesellschaften

1. Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihres Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

2. Als Immobiliengesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft, die sich hauptsächlich mit der Überbauung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung oder der Veräusserung von Grundstücken befasst.

3. Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

4. Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen bis spätestens zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer[[63]] festgesetzten Termin vorgenommen werden.

5. Erwirbt der Aktionär oder die Aktionärin einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe der Beteiligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, ermässigt sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär oder die Aktionärin muss spätestens bis zu dem im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festgesetzten Termin im Grundbuch eingetragen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär oder der Aktionärin zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

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