Art. 28 Steuergesetz (StG) - Übrige Einkünfte
Art. 28 Steuergesetz (StG) · Übrige Einkünfte
1. Steuerbar sind auch
a alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
b einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht als Kostenersatz ausgerichtet werden,
c Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
d Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
e **\*** ...
f Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält,
g **\*** Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.