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Art. 279 Steuergesetz (StG) - Rentnerabzug

Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
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Art. 279 Steuergesetz (StG) · Rentnerabzug

Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken.

Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken.

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