661.11
STGLI
CH-BE
Art. 279 Steuergesetz (StG) - Rentnerabzug
Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
Art. 279 Steuergesetz (StG) · Rentnerabzug
Für selbstständig veranlagte Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 6 für das Jahr 2001 um 1000 Franken.
Für Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, erhöht sich der Abzug nach Artikel 40 Absatz 7 für das Jahr 2001 um 2000 Franken.