661.11
STGLI
CH-BE
Art. 277 Steuergesetz (StG) - Grundstücke und Wasserkräfte
Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
Art. 277 Steuergesetz (StG) · Grundstücke und Wasserkräfte
1. Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts.
2. Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte[[62]] begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind.