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Art. 277 Steuergesetz (StG) - Grundstücke und Wasserkräfte

Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
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Art. 277 Steuergesetz (StG) · Grundstücke und Wasserkräfte

1. Für die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte gilt weiterhin die Bemessungsperiode nach Massgabe des bisherigen Rechts.

2. Bauverbotsdienstbarkeiten, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Dekretes vom 13. Februar 1973 betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte[[62]] begründet oder verlängert worden sind, sind nicht zu berücksichtigen, selbst wenn sie für eine längere Dauer im Grundbuch eingetragen sind.

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