Art. 276 Steuergesetz (StG) - Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe
Art. 276 Steuergesetz (StG) · Verlustvortrag geschäftlicher Betriebe
1. Geschäftsverluste der Jahre 1999 und 2000 können mit ausserordentlichem Einkommen dieser Jahre sowie mit Grundstückgewinnen auf zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücken der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Vor- und Rückträge von Verlusten innerhalb der Jahre 1999 und 2000 sind möglich.
2. Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000 werden mit dem übrigen ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet. Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000, welche nach Artikel 274 Absatz 1 in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigt werden, sind nicht in die Berechnung des übrigen Einkommens der Jahre 1999 und 2000 einzubeziehen.
3. Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1999 und 2000, die nicht mit ausserordentlichen Erträgen im Sinne von Artikel 273 Absatz 1, übrigen ordentlichen Einkommen oder Grundstückgewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, verrechnet werden können, gelten als Verlustvorträge des entsprechenden Jahres.
4. Verlustüberschüsse der Geschäftsjahre 1993 bis 1998 sowie Grundstückverluste auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, können mit ausserordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 verrechnet werden. Die ordentlichen Einkommen der Jahre 1999 und 2000 dienen nicht zur Verrechnung von Verlusten.
5. Vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2001 können Verluste der Jahre 1993 bis 2000, die bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch nicht berücksichtigt worden sind, in Abzug gebracht werden.