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Art. 275 Steuergesetz (StG) - Zwischenveranlagung nach altem Recht

Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
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Art. 275 Steuergesetz (StG) · Zwischenveranlagung nach altem Recht

Einkommensbestandteile und Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000, die gemäss Artikel 45b des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern der Besteuerung in der Folgeperiode zugewiesen sind, werden vollumfänglich in die Veranlagung des Kalenderjahres 2001 einbezogen.

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