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Art. 274 Steuergesetz (StG) - Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000

Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
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Art. 274 Steuergesetz (StG) · Ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000

1. Vom für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden, wenn am 1. Januar des Jahres 2001 eine Steuerpflicht im Kanton Bern besteht, die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

2. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

a Unterhaltskosten für Grundstücke, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen. Für Grundstücke des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung sowie für Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen gehören, berechnet sich der Pauschalabzug auf einer Bruttorendite von sechs Prozent des amtlichen Wertes des entsprechenden Jahres,

b Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren,

c Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

3. Die ausserordentlichen Aufwendungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind zunächst mit ausserordentlichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Ein allfälliger Aufwandüberschuss ist gemäss Artikel 274 Absatz 1 zu behandeln.

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