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Art. 273 Steuergesetz (StG) - Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000

Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
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Art. 273 Steuergesetz (StG) · Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000

1. Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zum Tarif von Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern. Vorbehalten bleiben dessen Artikel 47 und 47a.

2. Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalleistungen, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen sowie die ausserordentlichen Einkommensbestandteile im Sinne von Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern.

3. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

4. Einkünfte bis 5000 Franken werden nicht besteuert.

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