661.11
STGLI
CH-BE
Art. 272 Steuergesetz (StG) - Übergang zur jährlichen Veranlagung
Übergangsbestimmungen - Steuern der natürlichen Personen
Art. 272 Steuergesetz (StG) · Übergang zur jährlichen Veranlagung
Der Wechsel der zeitlichen Bemessung erfolgt auf den Beginn des Kalenderjahres 2001.
Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.
Im Jahre 2001 muss eine nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Die Steuererklärung kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für den provisorischen Steuerbezug nach Artikel 233 berücksichtigt werden.