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Art. 271 Steuergesetz (StG)

Direkte Bundessteuer
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Art. 271 Steuergesetz (StG)

1. Die direkte Bundessteuer wird jährlich veranlagt.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Weitere zum Vollzug der direkten Bundessteuer, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts Vereinigte Staaten von Amerika.

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