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Art. 27 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus Versicherung

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
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Art. 27 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus Versicherung

1. Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

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