661.11
STGLI
CH-BE
Art. 27 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus Versicherung
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Gegenstand der Steuer
Art. 27 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus Versicherung
1. Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.