661.11
STGLI
CH-BE
Art. 269 Steuergesetz (StG) - Steuerbezug
Gemeindesteuern - Verfahren
Art. 269 Steuergesetz (StG) · Steuerbezug
Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die obligatorischen Gemeindesteuern.
Die Gemeinde bezieht die übrigen Gemeindesteuern. Sie kann Bezugs- und Rückerstattungsminima sowie die Verzinslichkeit von Steuerforderungen und Rückerstattungen selbstständig regeln, soweit sie den Steuerbezug nicht dem Kanton überträgt.
Vorbehalten bleibt eine vertragliche andere Aufgabenteilung nach Massgabe von Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben e und f.