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Art. 268 Steuergesetz (StG) - Nachsteuer und Steuerstrafverfahren

Gemeindesteuern - Verfahren
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Art. 268 Steuergesetz (StG) · Nachsteuer und Steuerstrafverfahren

1. Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Steuerstrafen für die obligatorischen Gemeindesteuern auf Grund der Veranlagungen und Entscheide betreffend die Kantonssteuern fest.

2. Die Gemeinde setzt die übrigen Nachsteuern und Steuerstrafen fest.

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