661.11
STGLI
CH-BE
Art. 266 Steuergesetz (StG) - Rechtspflege
Gemeindesteuern - Verfahren
Art. 266 Steuergesetz (StG) · Rechtspflege
1. Die fakultativen Gemeindesteuern werden von der Gemeinde veranlagt.
2. Gegen die Veranlagungsverfügung kann Einsprache erhoben werden. Sofern die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe einer anderen Körperschaft übertragen ist, ist der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Behörde Einsprachebehörde.
3. Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter offen.
4. Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann Beschwerde ans Verwaltungsgericht geführt werden.