661.11
STGLI
CH-BE
Art. 265a Steuergesetz (StG) - Zweitwohnungssteuer
Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
Art. 265a Steuergesetz (StG) · Zweitwohnungssteuer
1. Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben.
2. Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement.
3. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen einer Zweitwohnung im Grundbuch eingetragen sind.
4. Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden.