Art. 264 Steuergesetz (StG) - Tourismusförderungsabgabe
Art. 264 Steuergesetz (StG) · Tourismusförderungsabgabe
1. Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der steuerpflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.
2. Steuerpflichtig werden
a juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
b selbstständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde,
c *** Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser sowie Dauermieterinnen und Dauermieter von Wohneigentum in der Gemeinde, das gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet wird.
3. Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen.