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Art. 263 Steuergesetz (StG) - Kurtaxe

Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
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Art. 263 Steuergesetz (StG) · Kurtaxe

1. Gemeinden können eine Kurtaxe erheben. Der Steuerertrag ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, die vor allem im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.

2. Steuerpflichtig werden natürliche Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde, wenn sie im Gemeindegebiet übernachten.

3. Die Steuer wird pro Übernachtung erhoben. Für Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Wohneigentum sowie für Dauermieterinnen und Dauermieter sind Jahrespauschalen zulässig.

4. Der Beherbergungsbetrieb bzw. die Vermieterin oder der Vermieter haftet solidarisch für die Steuer.

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