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Art. 260 Steuergesetz (StG) - 3 Steuerberechnung

Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
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Art. 260 Steuergesetz (StG) · 3 Steuerberechnung

1. Steuerperiode ist das Kalenderjahr.

2. Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet.

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