661.11
STGLI
CH-BE
Art. 260 Steuergesetz (StG) - 3 Steuerberechnung
Gemeindesteuern - Fakultative Gemeindesteuern
Art. 260 Steuergesetz (StG) · 3 Steuerberechnung
1. Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2. Die Liegenschaftssteuer wird auf dem amtlichen Wert am Ende des Steuerjahres ohne Abzug der Schulden berechnet.