Art. 26 Steuergesetz (StG) - Einkünfte aus Vorsorge
Art. 26 Steuergesetz (StG) · Einkünfte aus Vorsorge
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3. Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch dann nur als Einkommen zu besteuern, wenn sie nicht der oder dem ursprünglich Berechtigten selbst, sondern ihren oder seinen Erben oder dritten Personen ausgerichtet werden.
4. Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anerkannten Vorsorgeformen sind in dem Umfang steuerfrei, in dem Beiträge im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d und e steuerlich nie haben abgezogen werden können.